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Gitarrenunterricht in Leipzig

Gitarrenschule Franz Hartmann

  1. Es gibt Probestunden. Diese sind nicht kostenlos. Bei Aufnahme eines Unterrichtverhältnisses wird das Honorar für diese auf die Monatsgebühr angerechnet.
  2. Probezeit: Die ersten vier Unterrichtsstunden werden als Probezeit vereinbart, innerhalb derer beide Vertragspartner das Unterrichtsverhältnis zur nächsten Stunde kündigen können.
  3. Schuljahr/Ferien- und Feiertage: Das Schuljahr entspricht dem Schuljahr des Freistaates Sachsen. Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung des Freistaates Sachsen.
  4. An gesetzlichen Feiertagen und in den Schulferien des Landes Sachsen entfällt der Unterricht.
  5. Honorar/Zahlungsmodalitäten:
    Die Inanspruchnahme von Leistungen der Gitarrenschule ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorares richtet sich nach der jeweils gültigen Honorarordnung. Alle Honorare sind Jahreshonorare und berücksichtigen die unterrichtsfreie Zeit in den Ferien. Sie werden in der Regel in 12 gleichen Raten jeweils zum 1. des Monats fällig. Die Honorarpflicht eines Schülers wird während der Vertragszeit nicht dadurch berührt, dass er den Unterricht nicht oder verspätet antritt oder dass er dem Unterricht, aus welchen Gründen auch immer, fernbleibt.
    Eine Anpassung des vereinbarten Honorars durch die Gitarrenschule ist zulässig. Sie erfolgt nach billigem Ermessen und muss mindestens sechs Wochen vorab angekündigt werden.
  6. Bei Unterrichtsstunden, die von Seiten des Schülers bzw. dessen Eltern abgesagt werden, besteht kein Anspruch auf Nachholung oder Rückvergütung der Unterrichtshonorars.
  7. Unterrichtsstunden, die aus wichtigen Gründen (z.B. Konzert des Lehrers) vom Lehrer abgesagt werden, werden entweder nachgeholt oder es werden die anteiligen Unterrichtshonorare erstattet. Hierbei wird für jede Stunde 1⁄4 des monatlichen Honorars zugrunde gelegt.
    Bei Erkrankung der Lehrkraft oder des Schülers endet nach einer Krankheitsdauer von sechs Wochen die Verpflichtung zur Honorarzahlung. Sie beginnt erneut in dem Monat, in dem der Unterricht wieder aufgenommen wird.
  8. Die Benutzung der Räumlichkeiten und die Teilnahme am Unterricht geschehen auf eigene Gefahr.
    Die Gitarrenschule haftet nicht für Schäden an bzw. für den Verlust von privatem Eigentum des Schülers. Beim Schulbesuch in der Gitarrenschule handelt es sich um eine außerschulische Betätigung an einer Ergänzungsschule. Diese unterliegt nicht dem gesetzlichen Unfalldeckungsschutz. Für Personenschäden während des Unterrichtes sowie auf dem Hin- und Rückweg zum/vom Unterricht haftet die Gitarrenschule nicht. Schüler haften für infolge ihres Verhaltens der Gitarrenschule zugefügte Schäden.
  9. Rechtsverhältnis:
    Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gitarrenschule und dem Schüler sind privatrechtlicher Natur. Sollte eine Bestimmung des Unterrichtsvertrages oder dieser AGB ungültig sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages und aller anderen Bestimmungen der AGB hiervon unberührt.
  10. Laufzeit des Vertrages:
    Der Unterrichtsvertrag im Instrumentalunterricht wird in der Regel auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen.
  11. Kündigung:
    Jede Kündigung durch den Schüler bzw. durch seinen gesetzlichen Vertreter oder durch die Gitarrenschule bedarf der Schriftform; es gilt stets eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31. Juli oder zum 31. Januar, entscheidend ist der fristgerechte Eingang des Kündigungsschreibens. Die Honorare werden bis zum festgesetzten Kündigungstermin auch dann erhoben, wenn der Schüler den angebotenen Unterricht nicht mehr wahrnimmt.
    Eine zeitlich rückwirkende Kündigung ist ausgeschlossen.
    Mit wichtigem Grund ist eine vorzeitige Kündigung durch beide Seiten möglich. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn der Schüler in einen anderen Wohnort verzieht oder aus ärztlich attestierten Gründen nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus dem Unterricht nachzukommen. Wichtige Gründe liegen für die Gitarrenschule insbesondere in einer unzureichenden Unterrichtsleistung, in mehrmaligem unentschuldigtem Fehlen des Schülers oder in einem Honorarzahlungsverzug vor. Alle Kündigungen bedürfen der schriftlichen Form.
  12. Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Regelmäßiges häusliches Üben des Schülers wird vorausgesetzt und ist maßgebend für den Unterrichtserfolg. Für die Beschaffung von Lehrmitteln (Instrumente, Noten, Notenständer, etc.) hat der Schüler eigenständig Sorge zu tragen.

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